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Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit. Eingriffe in diese bedürfen der Zustimmung der Betroffenen. Aus der Verweigerung der Zustimmung dürfen den Betroffenen keine sozialen oder beruflichen Nachteile erwachsen.

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Initiativtext (Stand: Vorprüfung)

Die Bundesverfassung[1] wird wie folgt geändert:


Art. 10  Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit

2 Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf Bewegungsfreiheit.

3 Jeder Mensch hat ein Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit. Eingriffe in diese bedürfen der Zustimmung der Betroffenen. Aus der Verweigerung der Zustimmung dürfen den Betroffenen keine sozialen oder beruflichen Nachteile erwachsen.

 

Art. 197 Ziff. 12[2]

12. Übergangsbestimmung zu Art. 10 Abs. 2  und ABs 3 (Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit)

1 Der Bundesrat erlässt nach der Annahme von Artikel 10 Abs 2 und 3 durch Volk und Stände die nötigen Ausführungsbestimmungen durch Verordnung; diese Bestimmungen gelten bis zum Inkrafttreten der betreffenden Gesetzgebung.

2 Das Gesetz regelt weitere Einzelheiten.

 

[1] SR 101
[2] Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.