Freiheitliche Bewegung Schweiz (FBS)
STATUTEN
der
Freiheitlichen Bewegung Schweiz (FBS)
Rev. 2.1 vom 6. Januar 2023
Geschäftsstelle:
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I. Statuten
Art. 4) Organisations-Struktur
IV. Entstehen der Mitgliedschaft
Art. 5) Mitgliedschaft und Wahl in den Vorstand
Art. 6) Einzelmitgliedschaft FBS
Art. 7) Einzelmitgliedschaft FBS-Kampagnen-Komitee (FBS-KK)
Art. 8) Einzelmitgliedschaft FBS-Unterstützungs-Komitee (FBS-UK)
V. Erlöschen der Mitgliedschaft
Art. 12) Amtsdauer der durch Wahl bestimmten Mitglieder der Organe
VII. Die Mitgliederversammlung der FBS
Art. 17) Leitung und Abstimmungen
XI. Die Kommissionen und Arbeitsgruppen
Art. 24) Präsidenten- und Sekretärenkonferenz
XIV. Finanzen, Mitgliederkartei
XVII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 29) Übergangsbestimmungen
Alle in diesen Statuten verwendeten Bezeichnungen, wenn auch nicht speziell erwähnt, gelten für Frauen und Männer.
II. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1) Name und Sitz
1 Unter dem Namen «Freiheitliche Bewegung Schweiz (FBS)», «Movement de liberté Suisse (MLS)», «Movimento per la libertà Svizzera (MLS)» und «Moviment liberala svizra (MLS)» besteht gemäss Art. 60 ff. ZGB eine Vereinigung aus Einzelmitgliedern und Organisationen (nachfolgend FBS genannt).
2 Unter der Bezeichnung FBS resp. MLS werden in Bezug auf die Landessprache alle Organisationseinheiten, namentlich die FBS, die MLS, die Kampagnen-Komitees und die Unterstützungs-Komitees verstanden.
3 Der Sitz des Vereins «Freiheitliche Bewegung Schweiz (FBS)» befindet sich am jeweiligen Sitz der zentralen Geschäftsstelle.
Art. 2) Zweck
1 Die FBS besteht mit dem Zweck politischen Einfluss zu nehmen und parteiübergeordnete kommunale, kantonale und eidgenössische Aktivitäten und Aktionen zu planen, zu koordinieren und / oder durchzuführen, damit die in Art. 3) definierten Ziele umgesetzt werden.
2 Die FBS und die Komitees vereinigen Frauen und Männer aus allen Bevölkerungsschichten, welche die innerhalb der FBS angestrebten Ziele in einer Zusammenarbeit und auf der Grundlage gegenseitiger Achtung und Toleranz verfolgen.
3 Die FBS engagiert sich bei der Förderung von Innovationen, welche unsere Bevölkerung, unsere Kantone oder das Land weiterentwickeln und kann Firmen und Institute in allen Formen unterstützen.
4 Das Programm der FBS bildet die Richtlinie für die Tätigkeiten der FBS und der FBS-KK.
Art. 3) Ziele
1 Die FBS trägt dazu bei, den Aufbau der Schweizer Gesellschaft und die Einrichtungen des Staates so weiterzuentwickeln, dass:
a) vorrangig die Bürgerinnen und Bürger der Schweiz im Zentrum der zu bewältigenden gesellschaftspolitischen und staatspolitischen Aufgaben stehen;
b) jeder, der das Gedankengut einer freien, wohlhabenden Schweiz verfolgt, unterstützt, geschützt und gestärkt wird;
c) die Bürgerinnen und Bürger frei von Ängsten, Hunger und Armut leben können;
d) sich die Familie in all ihren Formen entsprechend entfalten kann;
e) der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, eine hohe Biodiversität und nachhaltige Produktion gefördert werden;
f) eine zahlreiche Vielfalt von Tieren sowie eine hohe Menge an unverbauter, gesunder und vielfältiger Natur gewahrt wird;
g) sich eine mikro- und makroökonomisch leistungsfähige, ökologisch und sozialverträgliche Wirtschaft entwickeln und behaupten kann;
h) die Erhaltung des Rechtsstaates und die fortschrittliche Ausgestaltung seiner Einrichtungen nach dem Grundsatz von Freiheit und Demokratie gewahrt bleibt;
i) die direkte Demokratie innerhalb der Schweizer Grenzen als nicht einschränkbares Grundrecht erhalten bleibt;
j) die harmonische wirtschaftliche Entwicklung aller Regionen des Landes gefördert wird;
k) die Solidarität auf dem Grundstein einer wohlhabenden Schweiz mit sozial Schwächeren gelebt werden kann;
l) ein Miteinander mit Nachbarstaaten, der EU und der Welt gefördert und praktiziert werden kann, ohne die eigene Identität und Souveränität aufgeben zu müssen;
m) die Unabhängigkeit von Land und Volk auf der Grundlage der bewaffneten Neutralität und der internationalen Solidarität gewahrt bleibt;
n) keine internationalen Abkommen und Verträge abgeschlossen werden, welche Schweizer Grundwerte in Frage stellen und / oder sich für die schweizerische Bevölkerung nachteilig auswirken.
III. Aufbau der FBS
Art. 4) Organisations-Struktur
1 Die FBS besteht aus den nachfolgend aufgelisteten Organisations-Einheiten. Die Organisationseinheiten sind in der geografischen Ausbreitung frei. Sie beschränken sich auf Sachgebiete, welche ausschliesslich die Schweiz betreffen.
2 Eine Zusammenarbeit mit Organisation im Ausland, welche die gleichen Sachthemen unterstützen, wird angestrebt.
3 FBS
Die FBS besteht aus den in den Verein gewählten Mitgliedern und stellt die oberste Organisations-Einheit dar.
4 FBS-Kampagnen-Komitee „bezeichnender Name“ FBS (FBS-KK)
Ein FBS-KK ist eine funktionale Organisationseinheit mit Ihren Mitgliedern innerhalb der FBS. Jedes FBS-KK besteht unter ihrem eigenen Namen. Jedes FBS-KK konstituiert sich selbst und besteht aus mindestens dem Vorstand. Ein FBS-KK ist in seiner Mitgliederzahl nicht beschränkt.
5 FBS-Unterstützungs-Komitee „bezeichnender Name“ FBS (FBS-UK)
Ein FBS-UK ist eine funktionale Organisationseinheit mit Ihren Mitgliedern innerhalb der FBS oder innerhalb eines FBS-KK. Jedes FBS-UK ist in seiner Struktur frei und konstituiert sich selbst. Es werden Strukturen gefördert. Jedes FBS-UK besteht unter ihrem eigenen Namen. Ein FBS-UK ist in seiner Mitgliederzahl nicht beschränkt.
IV. Entstehen der Mitgliedschaft
Art. 5) Mitgliedschaft und Wahl in den Vorstand der FBS
1 Zur Wahl in den Vorstand der FBS sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Kein Amt als Nationalrat, Ständerat oder Bundesrat.
Verpflichtung zur Einhaltung von 66% der geplanten Sitzungen am Sitz der FBS oder am vereinbarten Durchführungsort.
Verpflichtung zur aktiven Mitarbeit und der Übernahme eins Resorts.
Bei der Wahl sind keine Einträge in einem Strafregister zu verzeichnen.
Art. 6) Einzelmitgliedschaft FBS
1 Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
- Einen schriftlichen Bewerbungs-Antrag an den Vorstand mit Begründung.
- Die definitive Wahl zur Aufnahme erfolgt durch die Mitgliederversammlung der FBS.
Art. 7) Einzelmitgliedschaft FBS-Kampagnen-Komitee (FBS-KK)
1 Eine Mitgliedschaft in einem Kampagnen-Komitee wird erworben durch die Anmeldung und wenn so definiert, durch die Bezahlung des Mitgliederbeitrages.
Art. 8) Einzelmitgliedschaft FBS-Unterstützungs-Komitee (FBS-UK)
1 Eine Mitgliedschaft in einem Unterstützungs-Komitee wird erworben durch die Anmeldung und wenn so definiert, durch die Bezahlung des Mitgliederbeitrages.
Art. 9) Mitgliederregister
1 Das Generalsekretariat führt ein zentrales Mitgliederregister.
V. Erlöschen der Mitgliedschaft
Art. 10) Erlöschen
1 Die Mitgliedschaft einer Organisation innerhalb der Organisations-Struktur der FBS erlischt durch Austritt, Auflösung oder Ausschluss, die eines Einzelmitgliedes durch Austritt, Auflösung, Tod oder Ausschluss.
2 Ausscheidende Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen und schulden die Beiträge für die Zeit ihrer Mitgliedschaft pro rata temporis. Ebenso erlischt ihr Recht auf Verwendung des Namens «Freiheitliche Bewegung Schweiz (FBS)», «Movement de liberté Suisse (MLS)», «Movimento per la libertà Svizzera (MLS)» und «Moviment liberala svizra (MLS)».
3 Organisationen oder Einzelmitglieder, die den Interessen der FBS in grober Weise zuwiderhandeln oder deren Ansehen schädigen, können auf Antrag nach ihrer Anhörung durch den Vorstand der angehörigen Organisationseinheit oder durch den Vorstand der FBS mittels einem einfachen Mehr ausgeschlossen werden. Die Betroffenen sind vom Stimmrecht ausgeschlossen. Der Ausschluss wird auf Antrag begründet.
4 Auf einen Rekurs verzichtet das Mitglied durch den Antrag zur Aufnahme.
VI. Organe
Art. 11) Organe der FBS
1 Die Organe der FBS sind:
a) die Mitgliederversammlung (MV); b) der Vorstand (VS); c) die Geschäftsleitung (GL); d) das Generalsekretariat (GS); e) die Revisionsstelle
Art. 12) Amtsdauer der durch Wahl bestimmten Mitglieder der Organe
1 Die durch Wahl bestimmten Mitglieder der Organe werden jeweils auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
Art. 13) Vertretung der FBS
1 Der Vorstand vertritt die FBS nach aussen. Der Vorstand kann die Vertretung an die Geschäftsstelle delegieren.
VII. Die Mitgliederversammlung der FBS
Art. 14) Aufgaben
1 Die Mitgliederversammlung der FBS ist das oberste Organ. In ihren Aufgabenkreis fallen insbesondere:
a) die Wahl
1. der Mitglieder des Vorstandes;
2. der Rechnungsrevision.
b) der Entscheid über die Auslegung oder Änderung der Statuten;
c) die Beschlussfassung über die Grundsätze der Erhebung der Mitgliederbeiträge;
d) die Verabschiedung wichtiger programmatischer Schriften, die vorgängig dem Vorstand des Aktivitätenkomitees zur Stellungnahme zugeleitet werden;
e) die Beschlussfassung über Art der Unterstützung bei Volksinitiativen, eigenen Initiativen und besonderer Aktionen;
f) die Erledigung von Rekursen.
Art. 15) Zusammensetzung
1 An der Mitgliederversammlung der FBS sind alle Mitglieder mit einer Stimme stimmberechtigt.
2 Eingeladene Mitglieder eines Kampagnen- oder Unterstützungs-Komitees sind aufgrund der ihnen zugeteilten Stimmrechte mit einer Stimme stimmberechtigt. Die Stimmrechte werden vom Vorstand festgelegt.
3 Die Mitglieder der FBS können sich vertreten lassen.
Art. 16) Einberufung
1 Die Mitgliederversammlungen der FBS finden in der Regel in periodischen Abständen statt. Sie sind für die Medien öffentlich. Über Ausnahmen beschliesst die GL.
2 Die Geschäftsleitung entscheidet über die Einberufung oder Absage einer Mitgliederversammlung sowie über den Ort der Durchführung. Eine solche ist ferner anzuordnen, wenn dies von einem Fünftel der Mitglieder oder durch die Vorstände von fünf Aktivitäten-Komitees verlangt wird.
3 Die Traktanden sind mindestens 20 Tage vor der Versammlung mit schriftlicher Einladung bekanntzugeben.
Art. 17) Leitung und Abstimmungen
1 Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Präsidenten oder einem der Vizepräsidenten. Der Versammlungsleiter bestimmt den Gang der Beratung und trifft für deren geordneten Ablauf Einzelanordnungen.
2 Bei Abstimmungen gilt das einfache Mehr der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter mit Stichentscheid.
3 Bei Wahlen gilt das einfache Mehr der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
VIII. Der Vorstand
Art. 18) Aufgaben
1 Der Vorstand hat folgende Befugnisse:
a) Vorberatung der Mitgliederversammlung und deren Wahlgeschäfte;
b) Festlegung der Tätigkeit und der Aktionen
c) Beschlussfassung über Stellungnahmen.
d) Einsatz der finanziellen Mittel im Rahmen des Budgets und für Sonderaktionen nach Massgabe der Erfordernisse.
e) Berichterstattung zuhanden der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit, die Aktionen und die Stellungnahmen des Vereins.
f) Stellungnahme zu Abstimmungsvorlagen, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung unterbreitet werden;
g) Beschlussfassung über das Ergreifen von Initiativen oder Referenden (auf Antrag des Vorstandes der FBS oder des Vorstandes eines FBS-KK);
h) Genehmigung von Jahresrechnung und Budget zuhanden der Mitgliederversammlung.
i) Beratung und Verabschiedung von programmatischen Schriften;
j) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Organisationen sowie über die Verhängung von Sanktionen;
k) Erledigung von Rekursen;
l) Wahl
1. des Präsidenten;
2. des Vizepräsidenten;
3. der Mitglieder der Geschäftsleitung
4. des Generalsekretärs.
5. die Verantwortlichen für Strategie, Kommunikation und Finanzen
2 Sitzungen des Vorstandes finden in der Regel am Vortag von Mitgliederversammlungen statt; über die Einberufung von ausserordentlichen Sitzungen entscheidet der Vorstand oder die Geschäftsleitung. Die Traktanden ordentlicher Sitzungen sind mindestens zehn Tage vor der Sitzung mit schriftlicher Einladung bekanntzugeben.
3 Bei Abstimmungen gilt das einfache Mehr der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende mit Stichentscheid. Mitglieder des Vorstandes, die innert Jahresfrist an mehr als zwei Sitzungen unentschuldigt fehlen, können durch die Mitgliederversammlung ersetzt werden.
IX. Die Geschäftsleitung
Art. 19) Aufgaben
1 Die Geschäftsleitung ist verantwortlich für die strategische Planung und Ausrichtung der FBS. Sie genehmigt die Jahresrechnung und das Budget zu Handen des Vorstandes und legt die Beiträge für Einzelmitglieder fest. Sie legt die Beiträge der FBS-KK fest.
2 Sie pflegt den Kontakt zu den FBS-KK und sorgt für die Berücksichtigung derer Anliegen.
3 Als Schlichtungsstelle der FBS untersucht und entscheidet die Geschäftsleitung auf Begehren von Einzelmitgliedern der FBS-KK Streitigkeiten innerhalb der Organisation. Mitglieder sind verpflichtet, ihr alle verlangten Auskünfte zu erteilen. Das Vorgehen für die Befragung und weitere Untersuchungen werden von Fall zu Fall von der Geschäftsleitung festgelegt.
4 Die Geschäftsleitung berät personelle und aktuelle politische Fragen, nimmt grundsätzliche Positionsbezüge vor und koordiniert im Einvernehmen mit dem Generalsekretariat die Zusammenarbeit der Kampangen-Komitees; sie kann Kommissionen einsetzen und den Kommissionen Aufträge erteilen.
5 Der Geschäftsleitung obliegt die Aufsicht über die Vorbereitung, Unterstützung, Durchführung und Auswertung von Abstimmungen, Wahlen, Aktionen und Festen.
6 Die Geschäftsleitung tagt in der Regel monatlich. Sie ist im Rahmen der Kompetenzen und bei Übergeordneten Aktivitäten verschiedener FBS-KK beschlussfähig. Bei Abstimmungen gilt das Mehr der eingeladenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende mit Stichentscheid.
Art. 20) Zusammensetzung
Der Geschäftsleitung gehören an:
a) Von Amtes wegen;
1. der Generalsekretär;
2. die Präsidenten der FBS-Kampagnen-Komitees;
3. die Präsidenten/Leitung der FBS-Unterstützungs-Komitees
b) Durch Wahl
1. Ein Vertreter der französischsprachigen, ein Vertreter der italienischsprachigen sowie der romanischen Schweiz;
2. ein Verantwortlicher der Umwelt, Natur und Tierschutz-Politik;
3. ein Verantwortlicher der Unabhängigkeits- und Sicherheitspolitik;
4. ein Verantwortlicher Familien- und Gesellschaftspolitik.
5. ; ein Verantwortlicher Migrations- und Asylpolitik;
6. ein Verantwortlicher Wirtschaftspolitik;
7. ein Verantwortlicher Finanz- und Steuerpolitik;
8. ein Verantwortlicher Europapolitik;
X. Das Generalsekretariat
Art. 21) Aufgaben
1 Das Generalsekretariat ist die administrative Zentralstelle der FBS, der FBS-KK und FBS-UK. Es steht unter der Leitung des Generalsekretärs, der die FBS in Rechtsgeschäften nach aussen vertritt und die personellen Belange des Generalsekretariats regelt.
2 Dem Generalsekretariat obliegen namentlich die folgenden Aufgaben:
a) Sekretariat und Beratung aller Organisationen innerhalb der FBS;
b) Koordination und administrative Unterstützung aller Organisationen der FBS;
c) Betreuung, Koordination sowie Beratung von Mitgliedern aller Organisationen der FBS;
d) Unterstützung bei Organisation und Durchführung von Anlässen;
e) Vorbereitung, Begleitung und Auswertung eidgenössischer Wahlen und Abstimmungen;
f) Wahrnehmung der geschäftlichen Interessen der FBS.
3 Das Generalsekretariat ist ausserdem für die Koordination der Öffentlichkeitsarbeiten für die FBS-KK zuständig. Ihm obliegt die Redaktion der eigenen Medienorgane.
XI. Die Kommissionen und Arbeitsgruppen
Art. 22) Auftrag
1 Kommissionen und Arbeitsgruppen können bei Bedarf mit klarem und zeitlich begrenztem Auftrag eingesetzt werden und unterstützen in vorberatender Weise, aber ohne Entscheidungskompetenz, die Entscheidungsorgane der FBS in fachlicher und programmatischer Hinsicht. Sie arbeiten eng mit dem Generalsekretariat zusammen.
XII. Die Revisionsstelle
Art. 23) Rechnungsrevisoren
1 Die Revisionsstelle besteht aus mindestens einem Rechnungsrevisoren. Sie prüfen die Jahresrechnung und stellen der Geschäftsleitung Antrag.
XIII. Die Konferenzen
Art. 24) Präsidenten- und Sekretärenkonferenz
1 Der Generalsekretär der FBS kann nach Bedarf Präsidenten-, FBS-KK-, FBS-UK- und Sekretärenkonferenzen einberufen. Diese dienen der Koordination der Arbeit sowie der Vorbereitung von Kampagnen, Aktionen und Abstimmungen/Wahlen sowie von wichtigen Grundsatzentscheiden.
XIV. Finanzen, Mitgliederkartei
Art. 25) Beiträge
1 Die FBS bestreitet ihre Ausgaben:
a) aus den jährlichen Beiträgen der FBS-KK Organisationen, die von der Geschäftsleitung nach Massgabe und gestützt auf die finanziellen Bedürfnisse festgesetzt werden;
b) aus den Beiträgen der Einzelmitglieder;
c) aus freiwilligen Beiträgen;
d) aus dem Ergebnis von ausserordentlichen Aktionen und Aktivitäten.
2 Bei Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen gegenüber der FBS können die entsprechenden Mitglieder aus den Organen der FBS ausgeschlossen werden. Der Entscheid über diese Sanktion obliegt dem Vorstand.
3 Für die Verbindlichkeiten der FBS haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 26) Mitgliederkartei
1 Die FBS und die übrigen der FBS angeschlossenen Organisationen sind dafür besorgt, ein Verzeichnis ihrer sämtlichen Mitglieder zu erstellen und laufend nachzuführen.
2 Die Organisationen melden alle Mitglieder der FBS.
XV. Statutenrevision
Art. 27) Verfahren
1 Zuständig zur Statutenrevision ist die Mitgliederversammlung. Der Antrag auf Revision der Statuten erfolgt durch den Vorstand. Der Wortlaut der beantragten Statutenänderung ist den Mitgliedern spätestens mit der Einladung bekanntzugeben.
2 Der Beschluss auf Statutenrevision erfordert eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
XVI. Auflösung der FBS
Art. 28) Verfahren
1 Anträge auf Auflösung der FBS oder Fusion sind mindestens drei Monate vor der beschlussfassenden Mitgliederversammlung dem Vorstand einzureichen, welcher sie den der FBS angeschlossenen Organisationen und den Mitgliedern mitsamt seiner Empfehlung mindestens 20 Tage vor der Abstimmung zur Kenntnisnahme unterbreitet. Der Auflösungs- oder der Fusionsbeschluss erfordert eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Die Auflösung der FBS wird sodann durch den Präsidenten vollzogen..
2 Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreite juristische Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.
Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen..
XVII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 29) Übergangsbestimmungen
1 Beschliesst die gleiche Mehrheit wie bei einer Statutenrevision der FBS, die FBS neu zu strukturieren und sind zur Erfüllung der Vorlagen umfangreiche Änderungen der Statuten notwendig, bleibt nur der Präsident der FBS in seinem Amt. Alle anderen Personen müssen neu gewählt werden.
Art. 30) Inkrafttreten
1 Die Statuten treten per 15. April 2020 in Kraft und ersetzen alle vorgängigen Statuten.
2 Die Statuten wurden original in dreifacher Ausführung, zur Ablage im Generalsekretariat und zu einem Exemplar für den Präsidenten und ein Exemplar für den Vizepräsidenten, ausgefertigt.